Evropský měnový dvůr – německy
DER EUROPÄISCHE RECHNUNGSHOF
Der Europäische Rechnungshof ist eines der fünf Organe der Europäischen Union, das seinen Sitz seit 1977 in Luxemburg hat.
Seine Aufgabe:
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist dem Europäischen Rechnungshof in erster Linie die Aufgabe zu, die wirtschaftliche Ausführung des Haushaltsplanes der Europäischen Union zu kontrollieren. Es geht darum, die Ausführung effizienter zu gestalten und die Unionsbürger über die Verwendung der öffentlichen Gelder durch die hierfür zuständigen Stellen zu informieren.
Fachliche Kompetenz:
Der Rechnungshof besteht aus einem Kollegium aus 15 Mitgliedern, welche die 15 Mitgliedstaaten repräsentieren und auf sechs Jahre ernannt werden. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und spezifische Qualifikationen im Bereich der externen Kontrolle öffentlicher Finanzen besitzen. Der Präsident des Hofes (z. Z. Juan Manuel FABRA VALLÉS) wird von den Kollegiumsmitgliedern für drei Jahre gewählt. Dem Rechnungshof gehören rund 550 hochqualifizierte Mitarbeiter aus den 15 Mitgliedstaaten an, darunter ca. 250 Rechnungsprüfer.
Volle Unabhängigkeit:
Die Unabhängigkeit des Rechnungshofes gegenüber den anderen Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten gewährleistet die objektive Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Der Rechnungshof entscheidet frei über die Organisation und den Zeitplan seiner Kontrollarbeiten sowie über die Veröffentlichung seiner Bereichte.
„Finanzielles Gewissen“ der Union:
Der Rechnungshof prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben des Haushalts der Europäischen Union. Er gewährleistet auch und insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. er prüft, ob und inwieweit die Ziele der Haushaltsführung erreicht wurden und wie hoch die hiermit verbundenen Kosten waren. Der Rechnungshof bietet dem Unionsbürger somit die Gewähr für eine ordnungsgemäße und möglichst effiziente Verwaltung und Ausführung des Unionshaushalts.
Ein weiter Aktionsradius:
Der Rechnungshof ist befugt, alle Einrichtungen und Personen zu prüfen, die Gemeinschaftsmittel verwalten oder erhalten. Er prüft insbesondere die Gemeinschaftsorgane und –einrichtungen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsbehörden sowie die Endbegünstigten der Gemeinschaftshilfen.
Überprüfung der Systemzuverlässigkeit:
In Anbetracht der Größenordnung des Haushalts kann der Rechnungshof nicht die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Rechnungsvorgänge eines Haushaltsjahres überprüfen. Daher wird anhand von Stichproben in erster Linie die Zuverlässigkeit der Systeme zur Umsetzung des europäischen Regelwerkes auf Gemeinschafts- wie auf einzelstaatlicher Ebene überprüft.
Prüfung aufgrund der Unterlagen sowie an Ort und Stelle:
Die Prüfer des Hofes kontrollieren die Belege der Rechungsvorgänge und können auch Prüfbesuche vor Ort bei den verwaltenden Stellen und den Begünstigten der Gemeinschaftshilfen durchführen. Die Prüfer führen eine Vielzahl von Prüfbesuchen am Sitz der anderen Gemeinschaftsorgane (in erster Linie in Brüssel), in den 15 Mitgliedstaaten der Union in allen Ländern der Welt durch, die Gemeinschaftshilfen erhalten. Der Rechnungshof hat Zugang zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seines Prüfungsauftrags benötigt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollbehörden oder den zuständigen nationalen Dienststellen.
Berichte und Stellungnahmen:
Der Rechnungshof informiert über die Unionsbürger in objektiver und transparenter Weise über die Ergebnisse seiner Arbeit. Diesem Zweck dienen vor allem seine Berichte. Der Rechnungshof veröffentlicht 1. einen Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplanes der Union für das vorangegangene Haushaltsjahr, 2. eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge für das vorangegangene Haushaltsjahr, 3. besondere Jahresberichte zu einzelnen Gemeinschaftseinrichtungen und 4. Sonderberichte zu Themen von besonderem Interesse. Die Stellungnahme des Hofes muss vor der Annahme bestimmter Gemeinschaftsregelungen mit finanziellem Charakter eingeholt werden. Die anderen Gemeinschaftsorgane können darüber hinaus Stellungnahmen zu besonderen Fragen beim Hof beantragen. Diese Berichte und Stellungnahmen werden in sämtlichen Unionssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und können auch über die Internet-Site des Hofes abgerufen werden.
Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans:
Die Prüfberichte des Rechnungshofes sind ein wichtiger Bestandteil des Entlastungsverfahrens, sie werden der Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) übermittelt. Die Haushaltsbehörde beschließt auf der Grundlage dieser Berichte, ob sie der Komission die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplanes erteilt.
Sanktionen:
Der Rechungshof hat keine eigene Rechtsprechungsbefugnis. Entdecken die Prüfer des Hofes Hinweise auf Betrugsfälle bzw. decken sie tatsächliche Betrügereien oder Unregelmäßigkeiten auf, werden die zuständigen Gemeinschaftsorgane hiervon so rasch wie möglich in Kenntnis gesetzt, damit diese die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.
Betrug und Unregelmäßigkeiten:
Es obliegt der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, Betrug und alle rechtswidrigen Aktivitäten zu bekämpfen, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schaden. Hier trägt der Rechnungshof durch Umfang und Art seiner ständigen Kontrollen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten und zu deren Aufdeckung bei.
Verbesserung der Systeme:
Die Berichte des Europäischen Rechnungshofes lenken die Aufmerksamkeit der Gemeinschaftsorgane und der Unionsbürger auf die Probleme, welche die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten lösen müssen. Die Berichte tragen somit zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und damit auch zu einer rationellen Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft bei.