Němčina – cvičení pro právníky
Verwaltungsrecht – Öffentlicher Dienst
(Organisation und Grundsätze)
Im öffentlichen Dienst sind Beamte, Angestellte und Arbeiter tätig. Im Jahre 1994 waren von den 6,1 Millionen öffentlichen Bediensteten
- 2 Millionen Beamte,
- 2,7 Millionen Angestellte,
- 1,2 Millionen Arbeiter und
- 000 Berufs- und Zeitsoldaten.
Beamte nehmen „hoheitsrechtliche Befugnisse“ wahr. Hoheitsrechtliche Aufgaben sind beispielsweise Erhebung von Steuern durch das Finanzamt oder Verhaftung eines Tatverdächtigen durch die Polizei. Auch Lehrer und Universitätsprofessoren sind Beamte. Beamte haben besondere Rechte (vor allem Unkündbarkeit) und besondere Pflichten. Von ihnen wird erwartet, dass sie ihre Aufgaben mit ganzer Kraft, unparteiisch und gerecht und unter Beachtung des Gemeinwohls erfüllen. Anders als die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen sie nicht streiken.
Auch Angestellte können hoheitsrechtliche Funktionen haben. Die Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten sind fließend.
Arbeiter sind zum Beispiel Müllwerker oder Kraftfahrer einer Behörde. Sie bekommen kein Monatsgehalt, sondern werden für die geleisteten Arbeitsstunden entlohnt.
Grundsätze
- Rechtstaatliche Bindung
Die Bindung an das Gesetz ist eines der klassischen Merkmale des Rechtstaates. Die Einhaltung von Vorschriften ist die Voraussetzung dafür, dass die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung jedes Bürgers gewährleistet ist.
- Gesetzmäßigkeit
Die Verwaltung darf keine Maßnahmen treffen, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen. Sie kann tätig werden nur wenn sie dazu durch ein Gesetz ermächtigt ist. Beispielsweise darf das Finanzamt nur aufgrund von Steuergesetzen einen Steuerbescheid erlassen.
- Pflichtgemäßes Ermessen
Im Alltag ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Daher verfügen die Behörden in vielen Fällen über einen Ermessensspielraum. Damit die Behörden nicht beliebig oder gar willkürlich handeln, sie müssen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dabei müssen sie zwei wichtige Grundsätze wahrnehmen:
- das Gleichbehandlungsgebot und
- den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot).
Das bedeutet, dass eine Behörde in die Rechte eines Bürgers nur so weit eingreifen darf, als es erforderlich ist. Die Mittel müssen dem Zweck gemäß entsprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet vor allem in den Bestimmungen verschiedener Gesetze Anwendung. Zum Beispiel das Gesetz besagt, dass ein Polizeibeamter nur von der Schusswaffe Gebrauch machen darf, um schwere Straftaten zu verhüten oder um die Flucht von Straftätern zu verhindern.